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Der Mietvertrag sieht vor, dass die Mieter als "sonstige Betriebskosten" unter anderem die Kosten für den Betrieb von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen tragen. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr legte die Vermieterin 8,02 Euro für die Wartung der Rauchwarnmelder auf die Mieter um.Miete rauchwarnmelder umlagefähig haufe Die Kosten für die Prüfung von Rauchwarnmeldern sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen öffentlich-rechtlich die Wartung den Mietern obliegt, nicht entgegen.
Miete rauchwarnmelder umlagefähig 2023 Übertragung der "sonstigen Betriebskosten". "Die Kosten für die regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder in der Wohnung trägt der Mieter." Werden in der Betriebskostenabrechnung als Position die "Kosten Rauchwarnmelder" ausgewiesen, ist dies in Ordnung. Die Abrechnung ist deswegen nicht etwa formell unwirksam.
Funktionsprüfung rauchwarnmelder umlagefähig Zurecht habe das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der in Höhe von 8,02 EUR anteilig berechneten Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder bejaht. Die Kosten für die jährliche Sicht- und Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder seien als Betriebskosten iSd Betriebskostenverordnung einzuordnen.