Sgb xi 150 absatz 2
Vereinbarungen, Richtlinien, Formulare - GKV-Spitzenverband I S. ) § a. Pflegebonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen in der Coronavirus-SARS-CoVPandemie. (1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, jeder und jedem ihrer Beschäftigten im Jahr eine einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 (Corona-Pflegebonus) zu zahlen.
§ 150 SGB XI Sicherstellung der pflegerischen Versorgung Die in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Pflegeboni können nicht nach § Absatz 2 erstattet werden. Auch wenn ein nach Absatz 9 erhöhter Corona-Pflegebonus als Sonderleistung vergleichbare Sonderleistungen gezahlt werden, können die gezahlten Beträge nicht nach § Absatz 2 erstattet werden. Sonderleistungen nach Satz.
§ 110 SGB XI Regelungen für die private Pflegeversicherung
Dezember (Text neue Fassung) (6) 1 Die Absätze 1 bis 5b gelten bis einschließlich März 2 Absatz 5d gilt in dem Zeitraum vom Mai bis einschließlich März ← frühere Fassung von § nächste Fassung von § →. ← vorherige Änderung durch Artikel 3.§ 150 SGB XI, Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, K Alle nach dem SGB XI zugelassenen Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie Pflegeheime, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI, können die Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für zugelassene Einrichtungen, die nach § 91 SGB XI auf eine Vergütungs- bzw.